LKW – Klasse C

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D)

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,
  • auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Hinweis: zusätzliche Berechtigung für alle C-Klassen, d.h. C1, C1E, C und CE

Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

  • Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
  • Einsatzfahrzeuge der Polizei,
  • Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
  • Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
  • Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
  • Krankenkraftwagen,
  • Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
  • Beschussgeschützte Fahrzeuge,
  • Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
  • Spezialisierte Verkaufswagen,
  • Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
  • Leichenwagen und
  • Wohnmobile.

Dies gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.